Berlin, Brandenburger Tor Rechtsanwältin Isabel Voß Berlin, Reichstag
Rechtsanwältin Isabel Voß

Rechtsanwältin
Isabel Voß, LL.M.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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Kein Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung über ein ungesichertes WLAN

Zum Urteil des BGH vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 Dead Island:

Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, der ein ungesichertes WLAN und Tor-Exit-Nodes betreibt, haftet nach der seit dem 13.Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 S. 2 TMG nicht als Störer für eine von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzung. Es kommt jedoch ein Anspruch des Rechtsinhaber nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. auf Sperrung in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 (Dead Island) entschieden.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Computerspiel "Dead Island", an welchem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, wurde am 6. Januar 2013 über den Internetanschluss des Beklagten in einem Filesharing-Netzwerk Dritten zum Download angeboten.

Die Beklagte wurde daraufhin im März 2013 von der Klägerin abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Klägerin hatte den Beklagten zuvor bereits im Jahre 2011 zweimal wegen Filesharings anderer Werke abgemahnt.

Der Beklagte hat die täterschaftliche Begehung der Urheberrechtsverletzung bestritten. Er hat vorgetragen, unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und zwei drahtgebunden eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk ( "Tor-Exit-Nodes") zu betreiben.

Prozessverlauf:

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung des BGH:

Auf die Revision des Beklagten hin hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts im Hinblick auf die Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Wegen der Abmahnkostenerstattung hat der BGH die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte haftet zum Zeitpunkt der für die Abmahnung maßgeblichen Rechtslage für die Rechtsverletzung Dritter als Störer und war deshalb zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet.

Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den zum Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandars und eines individuellen Passworts gegen eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern.

Im Falle der privaten Bereitstellung des Internetanschlusses bestand die Verpflichtung bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses.

Bei einer gewerblichen Bereitstellung bestand die Verpflichtung spätestens, nachdem der Beklagte auf die frühreren Urheberrechtsverletzungen im Jahre 2011 hingewiesen worden war.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich um unterschiedliche Werke gehandelt hatte.

Auch bei der Rechtsverletzung über das Tor-Netzwerk liegen die Haftungsvoraussetzungen vor.

Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, der ihm (aufgrund der früheren Abmahnungen) bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filsharings durch technische Vorkehrungen vorzubeugen.

Die Sperrung von Filesharing-Software sei nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen OLG technisch möglich und dem Beklagten auch zurechenbar.

Der BGH hat die Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben, weil der Vermittler eines Internetzugangs nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Dritten auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann.

Wenn eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig ist, kommt eine Verurteilung zur Unterlassung nicht in Betracht.

Es bestünden auch keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken gegen eine Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. Die Mitgliedstaaten seien zwar gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler zugunsten der Rechtsinhaber vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. ausgeschlossen, jedoch in § 7 Abs. 4 TMG n.F. einen Anspruch gegen den Betreiber des eines Internetzugangs über WLAN auf Sperrung des Zugangs von Informationen vorgesehen.

Diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden könne. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen sei nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und könne auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur Prüfung, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG n.F. zusteht, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 13. Januar 2016 - 12 O 101/15

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2017 - I-20 U 17/16

Maßgebliche Vorschriften:

§ 8 Abs. 1 TMG n.F. lautet:

"Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der ausgewählten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.

Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen."

§ 7 Abs. 4 TMG n.F. lautet:

"Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Recht keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 nicht."

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft lautet:

"Die Mitgliedstaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden."

Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums lautet:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgleidsstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung dieser Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden."

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 124/2018 vom 26. Juli 2018