Rechtsanwältin
Isabel Voß, LL.M.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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Telefonwerbung, die sogenannte "Kaltakquise", ist auch gegenüber Unternehmern nicht grundsätzlich zulässig. Es müsse im jeweiligen Einzelfall auf die Umstände vor dem Anruf und die Art und den Inhalt der Werbung abgestellt werden. Das hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil am 16.11.2006 (I ZR 191/03) entschieden.
Für die Platzierung der Anbieterkennzeichnung im Internet, das sogenannte Impressum, ist es ausreichend, wenn diese über Links erreichbar ist. Dies hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 20.07.2006 entschieden (I ZR 228/03). Das Kammergericht hat nunmehr in einem Beschluss vom 11.05.2007 (5 W 116/07), der Entscheidungspraxis des BGH folgend, klargestellt, dass auch die Platzierung auf der Mich-Seite bei der Interplattform "Ebay" die Anforderungen an eine "leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit" erfüllt.
Laienwerbung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zulässig. Lediglich das sogenannte "Schneeballsystem" unterliegt wettbewersbrechtlichen Bedenken. (BGH Beschluss v. 06.07.2007 -I ZR 145/03- )
Auch derjenige ist grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft den unrichtigen Anschein eines von einem Dritten begangenen Wettbewerbsverstoß erweckt. (BGH v. 23.11.2006 - I ZR 276/03- )
Die Abkürzung "UVP" ist nicht irreführend, da den Verkehrskreisen diese Abkürzung bekannt ist. (BGH 07.12.2006 -I ZR 271/03-)
Im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keinen Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben hat. (BGH , Beschluss v. 21.12.2006 - I ZB 17/07- )
Kosten für eine Schutzschrift sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Antrag noch anhängig ist. (BGH 23.11.2006, I ZB 39/06)
Nebenforderungen erhöhen nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2007 (X ZB 7/06) nicht den Streitwert der Hauptsache. Es komme auf die materiellen Voraussetzungen an und nicht, ob die vorprozessual zur Durchsetzung des Hauptanspruches aufgewendeten Kosten zu der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder in einem gesonderten Antrag geltend gemacht werden.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telefondienstvertrages kann vereinbart werden, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch die Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter einfordern kann.(BGH, Urt. v. 16.11.2006, III ZR 58/06)
Sobald einem Diensteanbieter eine Markenverletzung bekannt wird, muss er geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verletzungen zu verhindern. (BGH Urt. v. 11.03.2004. I ZR 304/01)
Der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann bereits für das Anbieten eines rechtsverletzenden Gegenstandes einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz verlangen. (BGH Urt. v. 23.05.2005, I ZR 263/02)