Berlin, Brandenburger Tor Rechtsanwältin Isabel Voß Berlin, Reichstag
Rechtsanwältin Isabel Voß

Rechtsanwältin
Isabel Voß, LL.M.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Franz-Mehring-Platz 1
10243 Berlin
Tel.: 030 / 447 24 390
Fax.: 030 / 447 24 391
Email: info@isabelvoss.de


Ein Pudel ist eine Raubkatze, wenn er springt?

Diese Frage kann sich stellen, wenn man die Pressemitteilung des BGH zu der Entscheidung des BGH vom 02.04.2015 , - I ZR 59/13 - liest. Der BGH hatte in dieser Entscheidung über die Ähnlichkeit von zwei eingetragenen Wort-Bildmarken zu entscheiden. Geklagt hatte ein großer Sportartikelhersteller, der Inhaber einer bekannten Wort-Bildmarke mit dem Schriftzug „Puma” über welchen eine Raubkatze springt, ist, gegen den Inhaber einer prioritätsjüngeren Wort- Bildmarke, bei der ein Pudel über den Schriftzug”Pudel” springt. Die Wort-Bildmarke mit dem Schriftzug „Puma” wird auf Sportbekleidung benutzt, der springende „Pudel” ist unter anderem für Bekleidungsstücke und T-Shirts eingetragen.

Aufgrund der ähnlichen Posen der beiden Tierabbildungen sah der BGH in dem springenden Pudel eine Parodie der springenden Raubkatze.

Trotz der vorhandenen Unterschiede hielt er die Kennzeichen für ähnlich im Sinne des Markenrechts, da sich der springende Pudel an die bekannte Marke der springenden Raubkatze anhänge und die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ausnutze. Der Inhaber der prioritätsjüngeren Marke profitiere von der Ähnlichkeit der bekannten Marke und erlange dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.

Auch auf die Kunstfreiheit oder die Meinungsfreiheit könne sich der Inhaber der Wort-Bildmarke des springenden Pudels zur Rechtfertigung nicht berufen, da diese Grundrechte nicht das Recht einräumen, eine neue Marke eintragen zu lassen, die das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Markenrecht einer früher eingetragenen Marke verletzt.

Der Inhaber der Wort-Bildmarke mit dem springenden Pudel wurde daher zur Einwilligung in die Löschung der Marke verurteilt.

Fazit: Entscheidend ist der Gesamteindruck, der vor der Markenanmeldung einer umfassenden Überprüfung bedarf.