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Rechtsanwältin Isabel Voß

Rechtsanwältin
Isabel Voß, LL.M.
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"Biscolata Stix" sticht "Mikado"

Zum Urteil des BGH vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13 - Keksstangen:

Leitsätze der Verfasserin:

- Eine Erstbegehungsgefahr gegenüber Verbrauchern folgt nicht ohne weiteres aus einer Präsentation gegenüber dem Fachpublikum.

- Gegenüber einem Fachpublikum kann die abweichende Verpackung mit unterschiedlichen Herkunftshinweisen auch bei nahezu identischen Nachahmerprodukten zur Unterscheidung ausreichend sein.

Zur Entscheidung:

Der BGH hatte am 23.10.2014 über die Präsentation eines Nachahmungsproduktes der bekannten Mikado-Keksstangen der Herstellermarke „De Beukelaer”auf einer ausschließlich dem Fachpublikum vorbehaltenen Messe unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

Die Herstellerin der Keksstangen „Biscolata Stix”, welche zuvor lediglich außerhalb von Deutschland vertrieben worden waren, stellte diese auf der internationalen Süßwarenmesse in Köln 2010 dem Fachpuplikum vor.

Die Keksstangen des Konkurrenzproduktes „Biscolata Stix” waren nahezu identisch zu den „Mikado”-Keksstangen. Die Verpackungen wiesen jedoch erkennbare Unterschiede auf.

Die Herstellerin der „Mikado”-Keksstangen nahm daraufhin die Herstellerin des Keksproduktes „Biscolata Stix” auf Unterlassung des Anbietens, auf Messen Ausstellens, Bewerbens, Einführens, Vertreibens und auf sonstige Weise in Verkehrbringens in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagte mit dem Hauptantrag zur Unterlassung verurteilt, das OLG hat das Urteil abgeändert und die Beklagte aufgrund des Hilfsantrages zur Unterlassung verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Revision beim BGH eingelegt.

Der BGH hatte nun unter anderem darüber zu entscheiden, ob bereits in dem Ausstellen der Nachahmerprodukte auf einer Fachmesse ein Inverkehrbringen in den geschäftlichen Verkehr zu sehen ist und ob es sich bei den „Biscolata Stix” um eine wettbewerbswidrige Nachahmung der „Mikado”-Keksstangen handelt.

Die Abweichungen bei der Gestaltung der Verpackungen und die hierauf angebrachten unterschiedlichen Herkunftshinweise hielt der BGH gegenüber einem Fachpublikum zur Unterscheidung für ausreichend. Eine unmittelbare Verwechslung der Nachahmerprodukte mit den Originalprodukten könne aufgrund der bei einem Fachpublikum vorhandenen Kenntnisse nicht angenommen werden.

Allein in dem Ausstellen der Produkte oder Produktverpackungen auf einer Fachmesseim Inland sah der BGH noch keine Erstbegehungsgefahr für ein Bewerben, Anbieten, Vertreiben und sonstiges Inverkehrbringen der Produkte im Inland. Hier müssten weitere Umstände hinzutreten, die im zugrundeliegenden Fall nicht gegeben waren.

Der BGH sah daher keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Herstellers von „Mikado” allein durch das Ausstellen von „Biscolata Stix”auf der Fachmesse, weshalb er das Urteil gegen den Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen hat.

Zusammengefasst von Rechtsanwältin Isabel Voß

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