Berlin, Brandenburger Tor Rechtsanwältin Isabel Voß Berlin, Reichstag
Rechtsanwältin Isabel Voß

Rechtsanwältin
Isabel Voß, LL.M.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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Hintergrund-Loops urheberrechtlich zulässig?

Kurze Musiksequenzen, die über ein routinemäßiges Schaffen nicht hinausgehen, genießen keinen Urheberrechtsschutz (das elektronische Kopieren des Tonträgers kann trotzdem wegen der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers unzulässig sein, vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall).

BGH hebt mit Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper - das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 31.10.2012 - 5 U 37/10 - auf

Zur Begründung führt der BGH an, dass das OLG HH die erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der kurzen, durchschnittlich 10 Sekunden dauernden Musiksequenzen, die der Beklagte als Hintergrundmusik in Form einer sich ständig wiederholenden Tonschleife („Loops”), ohne Verwendung des Textes elektronisch kopiert hatte („gesampelt”), nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen hätte annehmen dürfen.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind Mitglieder der französischen Gothic-Band „Dark S.” haben in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht. Der Beklagte, der als Rapper unter dem Künstlernamen „B.”auftritt, soll nach Ansicht der Kläger, in 13 von ihm veröffentlichten Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden von Originalaufnahmen der Gruppe „Dark S.” verwendet haben. Die Musiksequenzen soll der Rapper „B.” ohne Verwendung des Textes elektronisch kopiert („gesampelt”) haben. Die Musikabschnitte habe er als sich ständig wiederholende Tonschleife („Loop”) verwendet, einen Schlagzeugbeat hinzugefügt und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen.

Die Kläger sahen hierin ihre Urheberrechte verletzt.

Dem folgte das Landgericht und gab der Klage weitgehend statt.

Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht diese überwiegend zurückgewiesen. Dabei hat es aufgrund seines eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung von Parteigutachten die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und eine Verletzung der Urheberrechte der Kläger angenommen.

Auf die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision hin hat der BGH nun dieses Urteil aufgehoben und an das Oberlandesgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Soweit die Verletzung von Urheberrechten der Kläger als Textdichter gerügt worden war, hat der BGH die Klage abgewiesen, da der Beklagte nur die Musik und nicht den Text der Stücke übernommen hatte und die ursprüngliche Verbindung von Text und Musik nicht urheberrechtlich geschützt sei.

Link zur Original-Entscheidung: