Rechtsanwältin
Isabel Voß, LL.M.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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Eine Meldung wird derzeit vor allem im englischsprachigen Raum kontrovers diskutiert: Die US-amerikanische Sängerin Taylor Swift hat einzelne Textzeilen ihrer Songs für diverse Waren und Dienstleistungen als Marken anmelden lassen, unter vielen anderen auch für Christbaumschmuck, Make Up, Entertainment Services, Sheet Music, Song Books .
Infolge dieser Meldung hat ein sogenannter „shitstorm” begonnen, da das Recht auf freie Meinungsäußerung gefährdet erscheint. Auch Künstlerkollegen positionieren sich. So veröffentlichte der Metal-Musiker Ben Norton ein Video seiner Version von „This sick beat” im Internet, auf welchem der Text „this sick beat” ständig wiederkehrend mit einem aufblinkenden Trademark-Zeichen erscheint. Er sagt, dies wäre ein Protest gegen die Markenanmeldungen, wegen der „Möglichkeit der Reichen, sich rechtlich eigene Wörter zu sichern”. Gibt es ein Recht auf eigene Wörter nach deutschem Recht? Können überhaupt Wortfolgen oder ganze Sätze als Marken angemeldet werden? Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer Marke meist ein Name oder ein Logo verstanden, welches auf einen bestimmten Hersteller hinweist. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit sind grundsätzlich auch Textzeilen oder auch Werbeslogans als Marke schutzfähig. Um eine Bezeichnung als Marke eintragen lassen zu können, muss diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Bezeichnung darf beispielsweise keine Gattungsbezeichnung sein und nicht ausschließlich aus einer Beschreibung der zu schützenden Waren oder Dienstleistungen bestehen. „This sick beat” wäre für Christbaumschmuck jedenfalls nicht beschreibend. Bei Mehrwortmarken ist von besonderer Bedeutung die Frage, ob die Wörter Unterscheidungskraft besitzen. In seiner „LOGO”-Entscheidung (BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - I ZB 13/98) hat der BGH hierzu ausgeführt, dass grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen sei. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reiche aus.
„Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES). (BGH a.a.O).
Damit dürfte „This sick beat” für Christbaumschmuck grundsätzlich eintragungsfähig sein. Anders könnte es jedoch im Hinblick auf Waren ode Dienstleistungen die im Zusammenhang mit Musik bzw. Musikverantaltungen stehen, aussehen. Nach der Ansicht von Ben Norton handelt es sich bei „this sick beat” nicht um eine „Erfindung” von Taylor Swift, sondern bereits um eine Art Gattungsbezeichnung für eine bestimmte Art von Musik. Soweit es sich dabei bereits um eine sogenannte generische Bezeichnung handeln sollte, wäre die Wortfolge für diese Waren oder Dienstleistungen nicht eintragungsfähig.
Die Frage, die die Gemüter vor allem erhitzt hat, war, ob denn für den Fall, dass die angemeldeten Textzeilen tatsächlich eingetragen werden, jeder, der „this sick beat” äußert, mit rechtlichen Folgen rechnen müsste.
Wie wirkt sich eine Markeneintragung auf die Nutzung der geschützten Wörter aus? Ist es richtig, dass dadurch geschützte Wörter anderen vorenthalten werden und damit das Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wird?
Nach deutschem Markenrecht besteht bei einer eingetragenen Marke Schutz für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen gegenüber einer markenmäßigen Benutzung durch Nichtberechtigte.
Wenn also „This sick beat” für Christbaumschmuck eingetragen würde, könnte der Berechtigte diese Wortfolge zur Kennzeichnung von Christbaumschmuck benutzen, der Nichtberechtigte jedoch nicht, es sei denn, es würde ihm von dem Markeninhaber dieses erlaubt, d.h. er erhielte eine Lizenz. Der NIchtberechtigte dürfte dann auch nicht z.B. Lametta mit „this sick beat” kennzeichnen.
Soweit aufgrund der öffentlichen Diskussion irgendwann die geschützte Bezeichnung eine derartige Bekanntheit erlangt haben sollte, dass sie „jedes Kind kennt” und sie damit möglicherweise zu einer „bekannten Marke” im Sinne des Markengesetzes geworden wäre, dürfte ein Nichtberechtigter die geschützte Zeile nicht einmal zur Kennzeichnung für vollkommen andersartige Waren verwenden, soweit dadurch zum Beispiel der Eindruck entstehen könnte, dass die Waren vom gleichen Hersteller stammen. Infolge einer Markeneintragung kann unberechtigten Dritten nur die „markenmäßige Benutzung” untersagt werden. Eine „markenmäßige Benutzung” ist in den Worten des BGH: „Die Benutzung eines Zeichens i.S. Von § 14 Absatz II Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass es im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient.” (BGH, Urteil vom 6. 12. 2001 - I ZR 136/99 (München) Festspielhaus)
Der allgemeine Sprachgebrauch soll durch eine Markeneintragung gerade nicht beeinträchtigt werden. Andernfalls müsste sich jede Markeneintragung an Art. 5, 2, 1 GG messen lassen, mit der Folge, dass dann wohl fast nur noch Fantasienamen eintragungsfähig wären.
Tatsächlich würde der Sprachgebrauch jedoch insoweit eingeschränkt werden, als dass in der Werbung zur Bewerbung identischer oder ähnlicher Waren und/oder Dienstleistungen die eingetragenen Slogans von Nichtberechtigten grundsätzlich nicht verwendet werden dürften.
Die geäußerte Befürchtung, dass die Möglichkeit, allgemeine Redewendungen als Marken eintragen zu können, den Sprachgebrauch beeinträchtigt, ist daher nicht als vollkommen absurd anzusehen.
Seien wir also gespannt auf die Entscheidung des US-Patentamtes.