Berlin, Brandenburger Tor Rechtsanwältin Isabel Voß Berlin, Reichstag
Rechtsanwältin Isabel Voß

Rechtsanwältin
Isabel Voß, LL.M.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Franz-Mehring-Platz 1
10243 Berlin
Tel.: 030 / 447 24 390
Fax.: 030 / 447 24 391
Email: info@isabelvoss.de


BGH zur Beurteilung des Gesamteindrucks im Designrecht - Armbanduhr (Urteil vom 28.Januar 2016 - I ZR 40/14)

Entsteht bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Erzeugnisse (hier: beim Tragen der Uhren am Handgelenk) der gleiche Gesamteindruck, stellt dies eine Verletzung des eingetragenen Designs dar*.

Der BGH hat mit der Entscheidung „Armbanduhr” (BGH, Urteil vom 28.Januar 2016 - I ZR 40/14 - ) die bisherige Entscheidungspraxis zum Designrecht modifiziert.

Nach dieser Entscheidung soll nunmehr für die Beurteilung des Gesamteindrucks eines Designs im Sinne des § 38 Abs. 2 S. 1 DesignG die Wahrnehmung des informierten Benutzers bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Erzeugnisses, auf oder bei dem das Design verwendet wird bzw. der in der Werbung und beim Verkauf erweckte Eindruck, ausschlaggebend sein.

Gemäß § 38 Abs. 2 DesignG erstreckt sich der Schutz aus einem eingetragenen Design auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfanges wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

Ein informierter Benutzer ist hinsichtlich der Kenntnisse und des Grades der Aufmerksamkeit zwischen einem Durchschnittsverbraucher und einem Fachmann anzusiedeln.

Für die Frage, ob kein anderer Gesamteindruck erweckt wird, sind die für die Beurteilung des Gesamteindruckes maßgebenden Übereinstimmungen und Unterschiede der Modelle durch einen Vergleich des Schutzgegenstandes des eingetragenen Designs mit dem angegriffenen Modell zu ermitteln (vgl. hierzu BGH, a.a.O. Rz. 35).

In dem der BGH-Entscheidung „Armbanduhr” zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um die Frage, ob das von der Beklagten angebotene Damenarmbanduhrenmodell das internationale Sammelgeschmacksmuster der Klägerin für Uhren verletzt.

Das angegriffene Uhrenmodell war keine 1 zu 1 Kopie des Klagemusters, zwischen dem angegriffenen Uhrenmodell und dem Klagemuster bestanden vielmehr Unterschiede in der optischen Gestaltung. Beide Modelle wiesen eine leiterartige Struktur des Armbandes auf. Bei dem Klagemuster lagen die einzelnen Armbandglieder allerdings in quadratischer Form, bei dem angegriffenen Uhrenmodell in rechteckiger Form vor. Zudem war die auf der Rückseite befindliche Schließe unterschiedlich gestaltet.

Bislang war jedoch nicht eindeutig geklärt, ob zur Beurteilung des Gesamteindrucks eine unmittelbare Gegenüberstellung des eingetragenen Designs mit dem beanstandeten Design zu erfolgen hat (Eichmann zu § 38 Rz. 29 in Designgesetz, C.H. Beck, 5.Aufl., München 2015) oder ob auch auf das Erscheinungsbild von designgemäßen Erzeugnissen abgestellt werden kann (Eichmann, a.a.O).

In der einschlägigen Kommentarliteratur wurde hierzu die Ansicht vertreten, dass das eingetragene Design und das beanstandete Design in unmittelbarem Vergleich gegenüberzustellen seien:

„Für die Frage, ob ein auf Grund eines eingetragenen Designs angegriffenes Produkt beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erweckt oder nicht, ist das eingetragene Design - nicht das auf dem eingetragenen Design beruhende Produkt - dem angegriffenen Produkt im unmittelbaren Vergleich gegenüberzustellen.

Es geht - anders als im Markenrecht - nicht um eine Verwechslungsgefahr aus dem undeutlichen Erinnerungsbild des durchschnittlich informierten, verständigen und situationsangemessenen aufmerksamen Verbrauchers. (...) Für den Vergleich des informierten Benutzers ist eine unmittelbare Gegenüberstellung von beanstandetem Erzeugnis und Geschmacksmuster deshalb geboten” (Beyerlein, Rz. 30 zu § 38, in Günther/Beyerlein, DesignG, Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main, 3. Aufl. 2015).

Noch in der Entscheidung „Weinkaraffe (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10-Weinkaraffe) hatte der BGH in seinem Leitsatz ausdrücklich auf die Darstellung in der Anmeldung abgestellt:

„Schutzgegenstand des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. (...)”

In dem Fall, der der BGH-Entscheidung „Weinkaraffe” zugrunde lag, war Gegenstand des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters eine Karaffe mit einem Sockel. Das angegriffene Erzeugnis war eine Weinkaraffe. Sowohl das Berufungsgericht als auch der BGH kamen zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht gegeben sei, da Schutzgegenstand das in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Kombinationserzeugnis, also die Weinkaraffe mit Sockel und nicht nur die Weinkaraffe allein sei.

In der früheren Entscheidung „Play-family”(BGH, Urteil vom 19.Dezember 1979 - I ZR 130/77) hatte der BGH festgestellt, dass es bei der Prüfung der Frage, ob eine Nachbildung vorliegt,

„(... ) nicht auf den Eindruck eines flüchtigen Betrachters an(kommt); die erforderliche Gesamtschau setzt ein Nebeneinander der zu beurteilenden Modelle oder Muster voraus, um das entscheidende im ästhetischen Bereich zu erkennen, wenn es auch gleichwohl auf solche Unterschiede nicht ankommt, die nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können (BGH in GRUR 1965, 198, 201 - Küchenmaschine; GRUR 1961, 640, 641 - Straßenleuchte)” (BGH in GRUR 1980, 235, 237 - Play-family).



Fazit:

Mit der Entscheidung „Armbanduhr” trägt der BGH nun dem Umstand Rechnung, dass Erzeugnisse mit oder auf denen eingetragene Designs verwendet werden, üblicherweise einem Gebrauchszweck dienen, weshalb für die Beurteilung des Gesamteindruckes vorrangig auf den Eindruck bei der bestimmungsgemäßen Verwendung abgestellt wird und nicht auf die bei der Anmeldung eingereichte Darstellung.

Der BGH beruft sich zur Begründung dieser Beurteilung auf die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zur Funktion des Designs. Danach bestehe die Funktion des Designs darin,

„in seiner Wirkung auf den Formen- (und Farben-)sinn das durch Anschauen des Erzeugnisses vermittelte ästhetische Gefühl anzuregen. Die Übereinstimmung des Gesamteindrucks kann daher nicht unabhängig davon beurteilt werden, in welcher Weise das Erzeugnis bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung wahrgenommen wird.” (BGH a.a.O. Rz. 42 - Armbanduhr).

In der früheren Entscheidung „Straßenleuchte” hatte der BGH sich bereits hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Merkmale auf die Wahrnehmbarkeit berufen und Unterschiede bei Merkmalen an weniger exponierten Stellen als unmaßgeblich angesehen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1961 - I ZR 102/59 - Straßenleuchte, in GRUR 1960, 640, 642).

Das Besondere an der vorliegenden Entscheidung „Armbanduhr” ist jedoch, dass die sich unterscheidenden Gestaltungsmerkmale gerade an exponierten Stellen auftreten und somit bei genauer Betrachtung durchaus auch feststellbar wären.

Denn bei einer unmittelbaren Gegenüberstellung der Merkmale hat das eine Uhrenmodell quadratische und das andere rechteckige Glieder, sie weisen demnach durchaus erkennbare Unterschiede auf.

Bei einer eher flüchtigen Betrachtung werden diese Unterschiede jedoch nicht wahrgenommen werden, so dass der gleiche Gesamteindruck entsteht.

Damit nähert der BGH sich bei der Beurteilung des Gesamteindrucks ein Stück weit der markenrechtlichen Betrachtungsweise des flüchtigen Betrachters an.

Hätte man diese Art der Beurteilung des Gesamteindrucks der Entscheidung „Armbanduhr” auch bereits auf den der Entscheidung „Weinkaraffe” zugrunde liegenden Fall angewendet, hätte das Urteil durchaus auch anders ausfallen können. Denn die bestimmungsgemäße Verwendung einer Weinkaraffe dürfte eher im Aufbewahren und Einschenken von Wein, als in einem Abstellen auf einem Sockel zu sehen sein.

Ob der informierte Benutzer bei der Wahrnehmung des Erzeugnisses bei der bestimmungsgemäßen Verwendung aufgrund des fehlenden Sockels von einem unterschiedlichen Gesamteindruck ausgehen würde, ist daher durchaus diskussionsfähig.

Jedenfalls sollte im Hinblick auf diese zitierten Entscheidungen bei der Anmeldung eines Designs neben der Wahl des Erzeugnisses auch die bestimmungsgemäße Verwendung und darüber hinaus auch die Art der Darstellung in der Anmeldung im Hinblick auf das eigentliche Schutzinteresse des Anmelders berücksichtigt werden. Denn es ist zu vermuten, dass auch der Anmelder im Fall „Weinkaraffe” vor allem für die Karaffe Schutz vor Nachahmer-Produkten beanspruchen wollte und nicht so sehr für den Sockel.

* (Leitsatz der Verf.)

Quelle: Entscheidungsdatenbank des BGH im Internet
Link zur Original- Entscheidung
Zum Inhalt der Entscheidung des BGH: „Armbanduhr”, lesen Sie auch meinen gleichlautenden Beitrag auf anwalt.de.