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Rechtsanwältin Isabel Voß

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Isabel Voß, LL.M.
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BGH verweist Rechtsstreit wegen „Tagesschau-App” zurück ans OLG Köln

Das OLG soll prüfen, ob das am 15.Juni 2011 über die „Tagesschau-App” abrufbare Angebot des Online-Portals „tagesschau.de” in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist. Dies wäre der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.

Zum Urteil des BGH vom 30. April 2015 - I ZR 13/14 - Tagesschau-App:

Die ARD ( Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland) betreibt seit 1996 das von dem Norddeutschen Rundfunk betreute Online-Portal „tagesschau.de”.

Nach der im Jahre 2009 in den Rundfunkstaatsvertrag eingefügten §§ 11d und 11f RStV, haben öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedienangebote in entsprechenden Telemedienkonzepten zusammenzufassen und einer als „Drei-Stufen-Test” bezeichneten Prüfung zu unterwerfen.

Das Konzept für die „tagesschau.de” wurde im Jahre 2010 vom Rundfunkrat des Norddeutschen Rundfunks beschlossen und von der Niedersächsischen Staatskanzlei als Rechtsaufsichtsbehörde freigegeben und im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

Seit dem 21.Dezember 2010 gibt es die „Tagesschau-App” für Smartphones und Tabletcomputer.

Über diese App kann das Angebot der „tagesschau.de” aufgerufen werden. Dieses besteht aus Textbeiträgen, Audio- und Videobeiträgen, sowie aus interaktiven Elementen.

Gegen das am 15. Juni 2011 über die „Tagesschau-App” bereitgestellte Angebot sind nunmehr Zeitungsverlage vorgegangen. Die Zeitungsverlage halten dieses Angebot wegen eines Verstoßes gegen § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TS 3 RStV , welcher als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei, für wettbewerbswidrig.

Gemäß § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TS 3 RStV sind nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien unzulässig.

Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es angenommen hatte, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot presseähnlicher Angebote keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründen könne. Das Angebot des Online-Portals „tagesschau.de” sei im „Drei-Stufen-Test” als nicht presseähnlich eingestuft worden. Die Wettbewerbsgerichte seien hieran gebunden.

Die dagegen eingelegte Revision hatte gegen die Beklagte zu 1 keinen Erfolg, da die Beklagte zu 1, die ARD, als Zusammenschluss von Rundfunkanstalten nicht rechtsfähig sei und daher nicht verklagt werden könne.

Die Revision gegen den Beklagten zu 2, den Norddeutschen Rundfunk, hatte jedoch Erfolg. Der BGH hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Bindung an die Einstufung als „nicht presseähnlich” nach dem durchlaufenen „Drei-Stufen-Test” allenfalls für das Konzept, nicht jedoch für das konkret angegriffene Angebot des am 15. Juni 2011 über die „Tagesschau-App” bereitgestellten Angebotes im Online-Portal „tagesschau.de” gesehen. Das Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Dieses Verbot hätte zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot könne daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen.

Der BGH hat den Rechtsstreit daher an das OLG Köln zurückverwiesen. Dieses solle nunmehr prüfen, ob das am 15. Juni 2011 über die „Tagesschau-App” abrufbare Angebot des Online-Portals „tagesschau.de” in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen sei, das heißt, dass der Text bei dem Angebot deutlich im Vordergrund steht.